Satzung des
„Förderverein für musikalische Bildung Hollfeld e. V.“

   
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein für musikalische Bildung Hollfeld e. V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Hollfeld.
Der Verein wird ins Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist vorzugsweise die Förderung und der Erhalt der städtischen Musikschule Hollfeld sowie die Förderung der Musikkultur und der musikalischen Bildung in der Verwaltungsgemeinschaft (VG) Hollfeld mit Wonsees.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Pflege und Erweiterung des Instrumentenfundus der städtischen Musikschule für Lehrkräfte und Kinder
- finanzielle Unterstützung von Projekten, Probewochenenden und Konzertreisen der Schüler/innen der städtischen Musikschule
- Unterstützung der musikalischen Bildung von Schülern/innen aus Familien in finanzieller Notlage
- Förderung musikalischer Leistung durch Vergabe von Förderpreisen
- Förderung der Musikkultur

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sein Geschäftsbetrieb dient ausschließlich der Erreichung der unter § 2 genannten Aufgaben.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Niemand darf durch Ausgaben für Zwecke, die außerhalb der Vereinsaufgaben liegen, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16 Jahren werden. Mitglied des Vereins können auch Firmen, Organisationen oder Gesellschaften als auch juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und spricht die Ablehnung oder Aufnahme des Bewerbers / der Bewerberin aus. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme in den Verein. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist verpflichtet, über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen auf der folgenden Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen laufenden jährlichen Beitrag. Über die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
 bei juristischen Personen, Gesellschaften, Organisationen mit deren Auflösung
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
(2)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung hat spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. Beiträge und sonstige Zahlungen über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus werden nicht zurückerstattet.
(3)
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, inbesondere wenn es die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt, durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dies ist der betroffenen Person schriftlich begründet per Einschreiben mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach der Zustellung ist Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.  der Vorstand
2.  die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus:
1.  der/dem Vorsitzenden,
2.  der Stellvertreterin / dem Stellvertreter der/des Vorsitzenden,
3.  der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister,
4.  der Schriftführerin / dem Schriftführer und
5.  der Schulleiterin / dem Schulleiter der Musikschule
(2)
Die vorstehend unter Ziffern 1 bis 4 genannten Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre bestellt. Die Bestellung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund widerrufen werden. Bei nicht rechtzeitiger Neu- oder Wiederwahl vor Ablauf der Amtszeit verlängert sich die Amtszeit des Vorstands um die Zeit bis zu einer wirksamen Wahl, längstens jedoch um fünf Monate. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die alles Weitere regelt.
(4)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5)
Die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende haben jeder das Alleinvertretungsrecht für den Verein gemäß § 26 BGB. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass die/der 2. Vorsitzende von ihrem/seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch macht, wenn die/der 1. Vorsitzende verhindert ist. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Sie beschließt über alle Aufgaben des Vereins, welche nicht Aufgaben des Vorstands sind.
(2)
Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3)
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über
- Wahl und Abwahl des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
- Wahl der Rechnungsprüfer/innen,
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(4)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5)
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Vereinsmitglied ist nicht möglich.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, diese Satzung oder das Gesetz sehen andere Mehrheitserfordernisse vor.
Änderungen der Satzung oder der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Abgestimmt wird per Handzeichen, falls nicht ein anderer Wahlmodus durch die einfache Mehrheit der Anwesenden verlangt wird.
Der Beschluss über eine Geschäftsordnung oder deren Änderung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
(7)
1.  Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellt.

§ 10 Organisation und Finanzen
(1)
Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat dafür zu sorgen, dass Einkünfte und Vermögen des Vereins ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitgliederversammlung kann für die Verwendung des Vereinsvermögens Richtlinien aufstellen. Spenden für einen bestimmten Vereinszweck sind zweckgebunden zu verwenden. Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(2)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3)
Die Buchführung des Vereins ist jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Rechnungsprüfer zu überprüfen. Der Prüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.
(4)
Die Mittel sind vorzugsweise zum Nutzen und Wohl der städtischen Musikschule Hollfeld einzusetzen. Ergänzung: Weitere Förderungen zur Förderung der Musikkultur in der Verwaltungsgemeinschaft Hollfeld mit Wonsees sind statthaft für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Zweckgebundene Zuwendungen werden gemäß den Auflagen des Spenders bzw. Stifters ebenfalls entsprechend dieser Satzung verwendet.
(5)
Alle Kosten für die Verwaltung des Fördervereins sowie für vom Verein organisierte Veranstaltungen sind auf ein Minimum zu beschränken.
(6)
Die/der Vorsitzende, im Vertretungsfall die/der Stellvertreter/in, entscheidet allein über die Verwendung von Beträgen bis zu 250,00 € je Einzelfall. Über darüberhinausgehende Beträge entscheidet der Vorstand. Die/der Vorsitzende hat über die einzelnen Verwendungen dem Vorstand nachträglich zeitnah Rechenschaft abzulegen, soweit eine vorherige gemeinsame Abstimmung nicht möglich ist.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der/dem Stellvertreter/in einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel 1 Woche mit der Angabe einer Tagesordnung. Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertreter/in, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin / des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von der/dem Sitzungsleiter/in zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt oder muss das Amt aufgrund personenbedingter Situationen unterbrochen werden, so kann sich der Vorstand selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder und ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 12 Satzungsänderung
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Ein Antrag ist von der antragstellenden Person ausreichend schriftlich zu begründen. Ebenso sollte der/dem Antragsteller/in in der Mitgliederversammlung Gelegenheit gegeben werden, ihren/seinen Antrag noch einmal persönlich darzulegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
 
§ 13 Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen mindestens 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder zustimmen.
(2)
Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Verwaltungsgemeinschaft (VG) Hollfeld, die es ausschließlich und unmittelbar für die Musikschule Hollfeld oder für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im musikalischen Bereich verwendet.

§ 14 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1)
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobilfunk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
(2)
Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form so weit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihr/ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
(3)
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(4)
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht, auf Auskunft über die zu ihrer/seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer/seiner Daten.

§ 15 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat. Das Gründungsprotokoll und die Satzung müssen vom Vorstand an das Amtsgericht weitergegeben werden, nachdem die Satzung von mindestens 7 (sieben) Gründungsmitgliedern unterzeichnet worden ist. Der Antrag auf Erteilung der Gemeinnützigkeit und der Eintragung beim Registergericht ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen, die Unterschriften müssen notariell beglaubigt werden.

§ 16 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 01.07.2022 beschlossen. Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 
 
Hollfeld, den 01.07.2022